Wer die Musik bestellt, der muss sie auch bezahlen. Das ist Musik in den Ohren derjenigen, die zwar gerne mithören, sie aber nicht geordert haben.
🎧 Laut einem neuen Gesetz zur Aufteilung der Maklerprovision kommen private Immobilienkäufer zwar nun doch nicht in den angedachten Genuss völliger Kostenbefreiung, aber ihre Position wird bundesweit erheblich gestärkt. 💪
Wie denn jetzt?
Das schon am 5. Juni 2020 gebilligte Gesetz besagt: Hat der Verkäufer den Makler beauftragt, übernimmt er auch mindestens die Hälfte der anfallenden Provision – und zwar überall in Deutschland. Der Käufer muss erst dann seinen Anteil tragen, wenn der Verkäufer nachweisen konnte, dass er seinen gezahlt hat. Bietet der Makler seine Leistung provisionsfrei an, gilt das nun ausnahmslos für beide Seiten. Es besteht die Möglichkeit, dass ausschließlich der Verkäufer Kunde des Maklers wird. Das bedeutet, dass der Verkäufer die gesamten Maklerkosten übernimmt.
Ihr Immobilien-Experte in München arbeitet ausschließlich für den Verkäufer, somit stellt er die Kaufenden Provisionsfrei!
In einigen Bundesländern war es bislang nicht üblich, die Courtage für einen vom Verkäufer beauftragten Makler fair aufzuteilen, so dass der Käufer entweder die gesamten Kosten oder einen höheren Anteil zahlen musste.
Die neue Regelung bezieht sich im Wortlaut auf Kaufverträge für „Wohnungen und Einfamilienhäuser“. Auch wenn diese Definition im Einzelfall zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen kann, ist so viel schon mal klar: Kaufverträge zu Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien sind von dem Gesetz nicht betroffen. Ebenso können Wohnungsunternehmen und andere Betriebe auf Käuferseite von der Regelung keinen Gebrauch machen. Ihr Immobilienprofi aus München weiß auch ber die maklerkosten bei Mehrfamilienhäusern Bescheid.
Das „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ gilt seit Dezember 2020 und ist in Kraft getreten. Bis dahin geschlossene Maklerverträge blieben von der neuen Regelung ausgenommen.
Komplett neu ist, dass Maklerverträge künftig ausnahmslos in Textform geschlossen werden müssen – andernfalls ist das Abkommen ungültig. Damit wird die bisher gelebte Praxis rechtswidrig, wonach der Vertrag auf der einen Seite durch die Übergabe eines Exposés mit den angeführten Maklerkosten und auf der anderen Seite durch die einfache Annahme der Maklerleistung als erfüllt galt.
Der Gesetzgeber hat Courage zur Courtage bewiesen – durch Ausgewogenheit in der Aufteilung der Maklerprovision. Ob die neue Regelung tatsächlich mehr jungen Menschen und Familien den Immobilienkauf erleichtert, ob sich mehr Verkäufer zur Einsparung von Maklerkosten für private Immobilienverkäufe entscheiden und inwieweit Immobilienmakler ihre Flexibilität bei Provisionsverhandlungen einbüßen, sei mal dahin gestellt. Zumindest herrscht jetzt Klarheit über die Aufteilung der Kosten Ihres Münchner Maklers , denn holt das Beste im Verkaufsproszess für Sie heraus.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte klären Sie Sachverhalte im konkreten Einzelfall mit Ihrem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater. Alle Angaben sind nach bestem Wissen erfolgt, jedoch ohne Gewähr.